agb / terms and conditions
_0. Allgemein
0.1 Die nachstehenden Bedingungen sind für jeden mit dem Designer
geschlossenen Vertrag ausschließlich maßgebend. Dies gilt
insbesondere auch im Falle entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers.
Ab-weichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie
vom Designer schriftlich im voraus bestätigt werden. Die Gegenzeichnung
des Vertrages/Angebotes gilt als Anerkennung dieser Rahmenbedingungen
0.2 Gegenstand des Vertrages ist die ästhetische Gestaltung neuer
Produkte oder ästhetische Überarbeitung bereits existierender
Produkte für den Auftraggeber. Der Schwerpunkt der vom Designer
zu erbringenden Leistung liegt im Bereich der künstlerischen Gestaltung
0.3 Der Designer hat bei der Schaffung seiner Werke Gestaltungsfreiheit.
0.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer rechtzeitig
die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Er haftet dafür, daß er zur Verwendung der dem
Designer zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist, und
stellt ihn insoweit von Ersatz-ansprüchen Dritter frei.
_1. Urheberrecht
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheber-rechtsgesetzes gelten auch dann, wenn
die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht
erreicht ist.
1.3 Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der Schriftform.
1.5 Der Designer hat das Recht auf den Vervielfältigungsstücken,
in Produktbroschüren und bei Veröffentlichungen über
das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts
auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz.
_2 Nutzungsrechte
2.6 Der Designer hat das alleinige Verwertungsrecht an
seinen Entwürfen. Er überträgt Nutzungsrechte an diesen
Entwürfen nur in dem Umfange, der im Designvertrag schriftlich
eingeräumt wurde und insofern als es nachfolgend bestimmt ist.
Sieht der Designvertrag keine andere Regelung vor, überträgt
der Designer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht.
2.7 Der Designer räumt seinem Auftraggeber ohne ausdrückliche
Vereinbarung kein Nutzungsrecht an von ihm zu erstellenden Designstudien
ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten
die Entscheidungsfindung zur Auswahl eines Entwurfes vor.
2.8 Die Nutzungsrechte an dem endgültigen Design-Produkt werden
erst mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung
aller vertraglich vereinbarten Leistungsphasen auf den Auftraggeber übertragen.
2.10 Der Designer hat ein Auskunftsrecht über den Umfang der Nutzung
des Auftraggebers.
2.11 Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungs-umfang hinausgehen,
z.B. die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte
bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Designers.
2.12 Dem Designer verbleibt das Recht Arbeitsergebnisse,
die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, auf seinen
Namen schützen
zu lassen. Der Designer hat das Recht, Erfindungen die von ihm im Zusammenhang
mit dem Auftrag gemacht werden, auch im Rahmen anderer Aufträge
und für andere Auftraggeber zu verwenden.
2.13 Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Studien des
endgültigen Design-Produkts werden nicht übertragen, da diese
lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines
endgültigen Entwurfs und Design-Produkts vorbereiten.
2.14 Der Designer hat das Recht, in Veröffentlichungen, Ausstellungen
und Wettbewerben mit den Arbeitsergebnissen zu werben.
_3
Vergütung
3.0 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen
kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluß auf die Vergütung
3.1 Die im Designvertrag vereinbarten Honorare sind Nettoberträge,
die ohne Abzug und zuzüglich der gesetzl. Mwst. zu entrichten
sind.
3.2 Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten und nach Rechnungstellung
fällig. Bei Ablieferung von Arbeits-teilen ist das Teilhonorar
jeweils bei Ablieferung und entsprechender Rechnungsstellung fällig.
Der Designer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des erbrachten
Arbeitsaufwandes zu verlangen, Auslagen und Kosten sind bei Erhalt
einer hierüber angefertigten Rechnung fällig.
3.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem
Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer
berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich
in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren
Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten
zu verlangen.
3.4 Nachbesserungen und Sonderleistungen werden gesondert
in Rechnung gestellt. Der Designer ist berechtigt in Absprache
mit dem Auftraggeber, die zur Auftrags-erfüllung notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Im Gegenzug
erteilt der Auftraggeber dem Designer entsprechende Vollmacht.
_4. Belegexemplare
4.1 Der Designer hat Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung
eines Belegexemplars / Produktdummies. sowie von Ablichtungen der Gegenstände,
die mit Hilfe seines Designs hergestellt wurden
4.2 Der Designer darf Ablichtungen der aufgrund seiner
Vorschläge, Ideen oder Gestaltungen geschaffenen Produkte und
Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.
_5. Auftrag / Design Terminologie
5.1 Designrelevante Darstellungstechniken und Modellbau
Im Rahmen unserer Gebühren erstellen wir 2D Design-Zeichnungen
und vereinfachte Proportions- und Design-modelle. Diese dienen außschließlich
der Formfindung. Proportionsmodell (Ein Modell, das nur die Aufgabe
hat, die wesentlichen Proportionen erkennen zu lassen). Designmodell
(Ein vereinfachtes Modell, das die äußere Form und Formdetails
zeigt).
5.2 Abnahme
Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen. Die
Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen
der darauffolgenden Leistungsphase nicht schriftlich widersprochen
wird. Durch die Abnahme
einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen
Grundlage der weiteren Leistungen. Aus Gründen des Geschmacks kann der Abnahme
nicht widersprochen werden. Der Auftraggeber ist insoweit auf sein
Kündigungsrecht verwiesen.
5.3 Kündigungsrecht des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungs-erbringung
jederzeit den Vertrag kündigen (§649 BGB). Er kann auch aus
Gründen des Geschmacks kündigen. Kündigt der Auftraggeber,
so ist der Designer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für
die bereits erbrachte Leistungsphase incl. der Phase zu verlangen,
in der die Kündigung erfolgt. Der Designer zeigt dem Auftraggeber
den Abschluß der einzelnen Leistungsphasen an. Kündigt der
Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über.
Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Gegenstände, z.B.
Ideenskizzen, Feinentwuerfe, Volumen und sonstige Modelle sind dem
Auftragnehmer unverz üglich zurückzugeben.
_6. Herausgabe
von Daten
6.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien
und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer
ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt,
ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung
des Designers verändert werden.
6.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien
und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
6.4. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten.
Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern,
Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System
des Auftraggebers entstehen.
_7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit
größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere
auch ihm überlassene Vorlagen sorgfältig zu behandeln. Der
Designer haftet nur für eigenes Verschulden und grobe Fahrlässigkeit.
Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig
auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag
gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen
des Designers.
7.4 Der Designer haftet nicht für Schäden, die durch sein
Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Designer geschaffene Werk
selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und -sicherheit sowie
Realisierbarkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der vom
Designer zu erbringenden Leistung im Bereich der künstlerischen
Gestaltung liegt. Die Verwertung der Arbeit des Designers
geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Text,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung
des Designers.
7.6 Für die Wettbewerbs- und Warenzeichenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer
geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mänglefrei angenommen
_8. Schlußbestimungen
8.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
8.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen
berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
download agb / terms +
conditions
|