agb / terms and conditions

_0. Allgemein
0.1 Die nachstehenden Bedingungen sind für jeden mit dem Designer geschlossenen Vertrag ausschließlich maßgebend. Dies gilt insbesondere auch im Falle entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers. Ab-weichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Designer schriftlich im voraus bestätigt werden. Die Gegenzeichnung des Vertrages/Angebotes gilt als Anerkennung dieser Rahmenbedingungen
0.2 Gegenstand des Vertrages ist die ästhetische Gestaltung neuer Produkte oder ästhetische Überarbeitung bereits existierender Produkte für den Auftraggeber. Der Schwerpunkt der vom Designer zu erbringenden Leistung liegt im Bereich der künstlerischen Gestaltung
0.3 Der Designer hat bei der Schaffung seiner Werke Gestaltungsfreiheit.
0.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer rechtzeitig die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er haftet dafür, daß er zur Verwendung der dem Designer zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist, und stellt ihn insoweit von Ersatz-ansprüchen Dritter frei.


_1. Urheberrecht
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheber-rechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der Schriftform.
1.5 Der Designer hat das Recht auf den Vervielfältigungsstücken, in Produktbroschüren und bei Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz.

_2 Nutzungsrechte
2.6 Der Designer hat das alleinige Verwertungsrecht an seinen Entwürfen. Er überträgt Nutzungsrechte an diesen Entwürfen nur in dem Umfange, der im Designvertrag schriftlich eingeräumt wurde und insofern als es nachfolgend bestimmt ist. Sieht der Designvertrag keine andere Regelung vor, überträgt der Designer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht.
2.7 Der Designer räumt seinem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Nutzungsrecht an von ihm zu erstellenden Designstudien ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur Auswahl eines Entwurfes vor.
2.8 Die Nutzungsrechte an dem endgültigen Design-Produkt werden erst mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung aller vertraglich vereinbarten Leistungsphasen auf den Auftraggeber übertragen.
2.10 Der Designer hat ein Auskunftsrecht über den Umfang der Nutzung des Auftraggebers.
2.11 Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungs-umfang hinausgehen, z.B. die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Designers.
2.12 Dem Designer verbleibt das Recht Arbeitsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, auf seinen Namen schützen zu lassen. Der Designer hat das Recht, Erfindungen die von ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag gemacht werden, auch im Rahmen anderer Aufträge und für andere Auftraggeber zu verwenden.
2.13 Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Design-Produkts werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs und Design-Produkts vorbereiten.
2.14 Der Designer hat das Recht, in Veröffentlichungen, Ausstellungen und Wettbewerben mit den Arbeitsergebnissen zu werben.

_3 Vergütung
3.0 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluß auf die Vergütung
3.1 Die im Designvertrag vereinbarten Honorare sind Nettoberträge, die ohne Abzug und zuzüglich der gesetzl. Mwst. zu entrichten sind.
3.2 Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten und nach Rechnungstellung fällig. Bei Ablieferung von Arbeits-teilen ist das Teilhonorar jeweils bei Ablieferung und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Der Designer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwandes zu verlangen, Auslagen und Kosten sind bei Erhalt einer hierüber angefertigten Rechnung fällig.
3.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.4 Nachbesserungen und Sonderleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Designer ist berechtigt in Absprache mit dem Auftraggeber, die zur Auftrags-erfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Im Gegenzug erteilt der Auftraggeber dem Designer entsprechende Vollmacht.

_4. Belegexemplare
4.1 Der Designer hat Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung eines Belegexemplars / Produktdummies. sowie von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seines Designs hergestellt wurden
4.2 Der Designer darf Ablichtungen der aufgrund seiner Vorschläge, Ideen oder Gestaltungen geschaffenen Produkte und Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.

_5. Auftrag / Design Terminologie
5.1 Designrelevante Darstellungstechniken und Modellbau
Im Rahmen unserer Gebühren erstellen wir 2D Design-Zeichnungen und vereinfachte Proportions- und Design-modelle. Diese dienen außschließlich der Formfindung. Proportionsmodell (Ein Modell, das nur die Aufgabe hat, die wesentlichen Proportionen erkennen zu lassen). Designmodell (Ein vereinfachtes Modell, das die äußere Form und Formdetails zeigt).
5.2 Abnahme
Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauffolgenden Leistungsphase nicht schriftlich widersprochen wird. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen. Aus Gründen des Geschmacks kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Der Auftraggeber ist insoweit auf sein Kündigungsrecht verwiesen.
5.3 Kündigungsrecht des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungs-erbringung jederzeit den Vertrag kündigen (§649 BGB). Er kann auch aus Gründen des Geschmacks kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Designer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase incl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Der Designer zeigt dem Auftraggeber den Abschluß der einzelnen Leistungsphasen an. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwuerfe, Volumen und sonstige Modelle sind dem Auftragnehmer unverz üglich zurückzugeben.

_6. Herausgabe von Daten
6.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden.
6.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
6.4. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

_7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen sorgfältig zu behandeln. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und grobe Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers.
7.4 Der Designer haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Designer geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und -sicherheit sowie Realisierbarkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der vom Designer zu erbringenden Leistung im Bereich der künstlerischen Gestaltung liegt. Die Verwertung der Arbeit des Designers geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Text, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.6 Für die Wettbewerbs- und Warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mänglefrei angenommen

_8. Schlußbestimungen
8.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
8.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

download agb / terms + conditions